OLG Düsseldorf: Internet-Speicher-Anbieter haften nicht aus Urheberrecht

04.08.2010 | Mainz
Mit Urteil vom 27.4.2010 (Az. I-20 U 166/09) entschied das OLG Düsseldorf, der Internet-Speicher-Anbieter (auch Sharehoster, One-Click-Hoster oder Filehoster genannt) Rapidshare hafte nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.

Rapidshare ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellt. Kunden können dabei eigene Dateien auf dem Speicherplatz des Unternehmens über das Internet ablegen. Das Abrufen der Dateien ist dem Kunden mittels Download-Link möglich, den dieser auch an Dritte weitergeben kann. Damit werden die hochgeladenen Dateien auch Dritten zugänglich. In der Vergangenheit wurden von Kunden Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Material hochgeladen, insbesondere urheberrechtlich geschützte digitalisierte Filme, und die Links weitergegeben. Die Inhaber der entsprechenden Urheberrechte begehrten Unterlassung. In der Vorinstanz hatten die Rechteinhaber eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Rapidshare erwirkt (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2009, Az. 12 O 221/09).

Das OLG Düsseldorf lehnt eine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen der Kunden ab, da das Unternehmen die hochgeladenen Dateien nicht selbst vervielfältige, zugänglich mache o.ä. Auch eine so genannte Störerhaftung liege nicht vor, da das Geschäftsmodell nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruhe. Eine umfassende Prüfungspflicht im Hinblick auf Urheberrechte stelle das gesamte Geschäftsmodell in Frage. Dies sei dem Anbieter nicht zuzumuten. Ähnlich entschied schon das OLG Köln (Urteil vom 21.9.2007, Az. 6 U 86/07).

Anders hatte allerdings das OLG Hamburg am 30.9.2009 entschieden (Az. 5 U 111/08). Das Hamburger Gericht war der Ansicht, angesichts massenhafter Urheberrechtsverletzungen sei das Geschäftsmodell von der Rechtsordnung nicht gebilligt.

Praxistipp:

Sowohl Anbieter als auch Nutzer von Internet-Speicherplatz sollten für das betroffene Geschäftsmodell prüfen, welche urheberrechtlichen Grenzen gelten.

Quelle: Pressemeldung Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Müßig

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