Jeder Zweite surft im Job auch privat
"Gerade bei sportlichen Großereignissen wollen viele Mitarbeiter die Wettkämpfe auch während der Arbeitszeit mitverfolgen", sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer. "Arbeitgeber sollten offen mit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz umgehen. Sie sollten Regeln formulieren, eine geordnete und richtig dosierte Internetnutzung zulassen und gleichzeitig ein exzessives, die Arbeitsleistung beeinträchtigendes Surfen im Web verhindern."
Scheer: "Die Grenzen zwischen Job und Privatleben sind in der digitalen Ära längst gefallen." Das gilt umgekehrt genauso: Zwei Drittel (65 Prozent) der berufstätigen Anwender nutzen das Netz in der Freizeit auch beruflich. "Viele sind nach Büroschluss für Kunden, Kollegen oder Chefs per Internet und Handy erreichbar. Sowohl Firmen als auch Arbeitgeber profitieren also von einer gewissen Flexibilität im Umgang mit dem Web."
Ob die private Internet-Nutzung im Job erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Die meisten der folgenden Tipps leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung ab. Der BITKOM gibt Hinweise dazu:
1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt?
Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte eher von einer Duldung der privaten Internetnutzung aus. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach geltenden Regelungen fragen. Arbeitgebern rät der BITKOM, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen - durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf der Chef das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet. Der Arbeitgeber darf dann stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.
Zur Methodik: Die Angaben zur Internetnutzung wurden 2009 von dem Institut Aris im Auftrag des BITKOM im Rahmen einer repräsentativen Studie zur Internetgesellschaft mit 1.000 Teilnehmern erhoben.
Quelle: Pressemeldung BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V.
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