Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung durch den Bundesrechnungshof
Dieser Umbau ist jetzt weitgehend abgeschlossen mit Erfolgen, die sich sehen lassen können: Die BA hat die Folgen durch die Konjunkturkrise 2009 mit der Kurzarbeitergeldgewährung wesentlich abgemildert.
Sie hat inzwischen eine moderne Führungsstruktur aufgebaut, wird von den Kunden immer besser beurteilt und hatte nicht zuletzt in konjunkturell guten Zeiten eine beträchtliche finanzielle Rücklage aufgebaut. Auf dem Weg dahin war in vielen organisatorischen und personellen Bereichen Neuland zu beschreiten. Dazu gehörte für die BA auch die Möglichkeit, durch außertarifliche Gehaltsvereinbarungen (AT-Verträge, insgesamt 240 in unterschiedlichen Stufen) erfahrene Führungskräfte und hochqualifizierte Fachkräfte, zum großen Teil auch mit Zeitverträgen, für die BA zu gewinnen, um den großen Herausforderungen des Reformprozesses auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich begegnen zu können. Diese außertariflichen Vereinbarungen wurden nun durch den BRH geprüft.
Der Bericht des BRH lässt nach erster Durchsicht erkennen, dass er die von der BA vorgetragenen Rechtsauffassungen und Argumente leider nur sehr verkürzt wiedergibt, so dass für den Leser missverständliche Eindrücke entstehen können.
Bei einigen Sachverhalten hat die BA bereits Fehler eingeräumt und sie abgestellt, bei anderen unterscheiden sich die Rechtsauffassungen des BRH und der BA gravierend. So hat der BRH 9 AT-Verträge wegen der Höhe des Gehaltes beanstandet. Die BA ist aber der Auffassung, dass es für die Gewinnung von speziellen Experten in diesen Ausnahmefällen wichtig war, höhere Gehälter als üblich zu zahlen. Dabei handelt es sich keineswegs um "Luxus-Gehälter". Gemessen an vergleichbaren Posten in der freien Wirtschaft sind die Gehaltsvereinbarungen moderat. Die BA wird sich nach weiterer Auswertung des Berichts mit den Feststellungen des BRH auseinandersetzen und erforderliche Schlüsse ziehen.
Zwei Beispiele hierzu, die auch der Focus angesprochen hat:
Alle Auswahlentscheidungen waren willkürfrei und wurden anhand sachlicher Auswahlkriterien getroffen. Wenn über die Formulierung "persönliche Näheverhältnisse beeinflusst" suggeriert wird, es ginge dabei unsachlich zu, so ist das zurück zu weisen. Im Gegenteil: Die ehemalige Tätigkeit im gleichen Wirtschaftsunternehmen von Spitzenkräften darf sich rechtlich nicht negativ bei einer Einstellung auswirken. Die persönliche Kenntnis der tatsächlichen Fähigkeiten eröffnet deutlich mehr Erkenntnisse als sie in einem Bewerbungsgespräch erkennen lassen.
Lt. BRH sieht das AT-Konzept sogenannte nichtmonetäre Leistungsanreize vor. Als Beispiele werden Geschäftswagen, Handys und zusätzlicher Urlaub genannt. Die BA gewährt aber keine non-monetären Leistungen. In der geplanten Weiterentwicklung des AT-Konzepts wird der Passus gestrichen. Der gegenwärtig laufende Modellversuch "Geschäftswagen in der BA" hat keinen Bezug zum AT-Konzept. Er erstreckt sich unterschiedslos sowohl auf den Tarif- als auch den AT-Bereich, maßgeblich ist ausschließlich der Umfang der dienstlichen Fahrleistung.
Quelle: Pressemeldung Bundesagentur für Arbeit
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